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2. Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten

Juni 04, 2020
2. Stellungnahme

zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten

- anlässlich der Anhörung im Landtagsausschuss für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie am 3. Juni 2020 -



I.    Grundsätzliche Einschätzung des Gesetzentwurfs


Die Saarländische Pflegegesellschaft (SPG) als Interessenvertretung der Voll- und Teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie der Ambulanten Pflegedienste im Saarland hat sich bereits im Rahmen der externen Anhörung mit Datum vom 27. März 2020 zum Entwurf des Gesetzes über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten positioniert und den Gesetzentwurf grundsätzlich befürwortet. Nach unserer Überzeugung stellen die künftigen Pflegeassistenten ein unverzichtbares Element zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Betreuung insbesondere in den Einrichtungen der Altenhilfe dar: So kommt den künftigen Pflegeassistenten insbesondere die Rolle zu, im Rahmen der „Durchstiegsausbildung“ in das zweite Jahr der generalistischen dreijährigen Pflegefachausbildung auch Hauptschülern den Zugang zur generalistischen Pflegeausbildung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der hinreichend bekannten angespannten Fachkraftsituation sehen wir daher eine hohe Dringlichkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Pflegeassistenzausbildung wie geplant erstmalig zum 1. Oktober 2020 starten kann.

Darüber hinaus erwerben die künftigen Pflegeassistenten Kompetenzen zur Übernahme der Grundpflege sowie ausgewählter Leistungen der Behandlungspflege. Angesichts dieses im Vergleich zu den bisherigen Alten-/Krankenpflegehelfer/innen zu erwartenden Kompetenz-zuwachses erwarten wir, dass die Landesregierung zeitnah ein Gesetzgebungsverfahren einleitet, welches die Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonal-verordnung („Heimpersonalverordnung“) in § 7 Abs. 2 Ziffer 1 in der Weise ergänzt, dass eine dem Qualifizierungs- bzw. Kompetenzniveau angemessene Anrechnung der künftigen Pflegeassistenten auf die Fachkraftquote möglich sein wird.

II.     Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen


(1)    § 6: Ziel der Ausbildung

In Absatz 3, Satz 1, lit a wird die Begrifflichkeit „in stabilen Pflegesituationen“ verwendet. Dies bedarf aus unserer Sicht der Konkretisierung.

Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Ziff. 3 lit b vor, dass ausgewählte, ärztlich veranlasste diagnostische und therapeutische Verrichtungen (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen) nur unter Anleitung und Überwachung von Pflegepersonal durchgeführt werden dürfen. Ziel der Pflegeassistenzausbildung sollte es aber sein, dass nach deren erfolgreichem Abschluss die Pflegeassistenten dann dazu befähigt sind, einfache Leistungen der Krankenpflege selbständig erbringen zu dürfen.

(2)    § 7: Dauer und Struktur der Ausbildung


Der Gesetzentwurf sieht eine Ausbildungsdauer von 23 Monaten (bei Ausbildung in Vollzeit) vor. Die Tatsache, dass die bisherige einjährige Altenpflegehelfer-/Krankenpflegehelferaus-bildung zu Bewältigung der gestiegenen Anforderungen an die berufliche Praxis nicht mehr ausreichend ist, steht außer Frage. Als Grund dafür, dass die Ausbildungsdauer keine zwei volle Jahre betragen soll, wird gemäß der Gesetzesbegründung auf die Tatsache verwiesen, dass bei einem Durchstieg in die verkürzte Fachausbildung eine Förderung der Auszubil-denden nach dem SGB III nur dann möglich ist, wenn die Ausbildungsdauer kürzer als zwei Jahre ist.

Nach Einschätzung der SPG ist hinsichtlich der Frage der Ausbildungsdauer eine Abwägung zwischen der Wertigkeit des Berufsabschlusses einerseits sowie der Relevanz der Ausbildungsförderung nach dem SGB III andererseits notwendig. Auch nach unserem Kenntnisstand ist derzeit ein Großteil der Auszubildenden in der Altenpflege auf eine Förderung nach dem SGB III angewiesen, sodass bei einem Wegfall dieser Fördermöglichkeiten ein Rückgang der Ausbildungszahlen in der Pflegefachausbildung zu erwarten wäre. Eine Ausbildungsdauer von weniger als zwei Jahren darf jedoch nach unserer Überzeugung keinesfalls zu einer Abwertung des Berufsabschlusses führen. Für die Anschlussfähigkeit der Pflegeassistenzausbildung, aber auch für die Anerkennung in anderen (Bundes-)Ländern muss es sich bei der Pflegeassistenzausbildung nach unserer Überzeugung um eine Ausbildung mit einem vollwertigen Berufsabschluss handeln. Insofern begrüßen wir die in der Gesetzesbegründung auf Seite 42 erfolgte Klarstellung, wonach der Beruf der Pflegeassistenz auch mit einer Ausbildungsdauer von 23 Monaten einen Berufsabschluss darstellt. Unabhängig davon sollte sich das Land angesichts des zukünftigen Fachkräftebedarfs zeitnah für eine Änderung bzw. Ausweitung der Förderungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit auf der Bundesebene einsetzen, sodass die Förderung durch die Bundesagentur künftig auch bei einer 24-monatigen Ausbildung möglich sein wird. Die SPG sagt dabei ihre Unterstützung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu.

(3)    § 52 ff: Ausbildungsumlage

Die SPG begrüßt die vorgesehene Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung über eine wettbewerbsneutrale Umlage. Die seit dem Jahr 2011 mit der Umlage in der Altenpflege- sowie Altenpflegehilfeausbildung gemachten Erfahrungen haben bewiesen, dass durch die mit der Umlage bewirkten Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen die Ausbildungsbereitschaft der Pflegeeinrichtungen deutlich gesteigert werden konnte.

Auch die in § 55 Abs. 1 vorgesehene Beleihung der Saarländischen Pflegegesellschaft als Zuständige Stelle gemäß § 52 wird von uns befürwortet; wie in der Gesetzesbegründung dargelegt, verfügt die SPG bereits über eine hohe Expertise bei der Verwaltung einer Ausbildungsumlage. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die „Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung (VO-EUFA)“ vom 22. November 2011, welche das Umlageverfahren in der Altenpflegefach- sowie Altenpflegehilfe-ausbildung regelt, noch bis zum Auslaufen der dreijährigen Altenpflegefachausbildung weiter Anwendung findet, werden mit dem Inkrafttreten der Pflegeassistenzausbildung vorüber-gehend drei unterschiedliche Fonds zur Finanzierung der Ausbildungskosten verwaltet. Im Interesse eines handhabbaren, transparenten Verfahrens regen wir an, die in § 52 Abs. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Verordnungsermächtigung zur Regelung des Kostenausgleichs so auszugestalten, dass eine Überführung des bestehenden Fonds in das künftige Ausgleichsverfahren möglich ist.

Die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der künftigen Pflegeassistenzausbildung, welche zusätzlich zum Ausbildungszuschlag (ABZU) Bestandteil der Pflegevergütung sein wird, bedeutet für die Pflegebedürftigen jedoch eine weitere finanzielle Belastung. Vor dem Hintergrund der aus unserer Sicht bestehenden Notwendigkeit einer Begrenzung der in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Eigenanteile der Pflegebedürftigen begrüßen wir die Tatsache, dass unsere im Rahmen der externen Anhörung vorgetragene Anregung einer anteiligen Anrechnung der Auszubildenden auf die Personalschlüssel in der Voll- und Teilstationären Pflege bzw. einer Berücksichtigung des Wertschöpfungsanteils der Auszubildenden in der Ambulanten Pflege in § 51 des Gesetzentwurfs aufgegriffen wurde.

Auf Grund der über die Pflegevergütungen zu finanzierenden Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10%, wird es dennoch zu einer weiteren Steigerung der Eigenanteile kommen; bei einer Verkürzung einer sich anschließenden Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. Pflege-fachmann um ein Jahr wird dies jedoch teilweise wieder zu einer Entlastung führen.


Saarbrücken, den 2. Juni 2020

Harald KILIAN                                        Dr. Jürgen STENGER
(Vorsitzender)                                           (Geschäftsführer)



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