Fragen zur Pflege | Preislisten/Einrichtungsverzeichnis

Fragen & Antworten rund um das Thema Pflege

Übergreifende Fragestellungen

Häufig gestellte Fragen zur vollstationären Pflege

  • Wie erklären sich die unterschiedlichen Preise von Pflegeheimen

    Die Altenpflegeheime können ihre Preise (Pflegesätze) nicht einseitig festsetzen; vielmehr sind die Pflegesätze mit Ausnahme der Investitionskosten das Ergebnis von Verhandlungen der Altenheime mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Sozial-hilfeträgern („Kostenträger“). 


    In diesen Verhandlungen machen die Einrichtungen ihre individuellen Kosten geltend, die für die von ihnen angebotenen Leistungen anfallen. Da rund 70 % der Kosten eines Heimes Personalkosten sind, hat dies zur Folge, dass Einrichtungen, die vergleichsweise mehr Personal beschäftigen, höhere Kosten und somit auch höhere Pflegesätze haben.


    Die Investitionskosten werden nicht verhandelt, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für das Gebäude sowie die Gebäudeausstattung berechnet. Neuere Einrichtungen mit großzügiger Bauweise (z.B. einem hohen Anteil an Einzelzimmern) sind daher im Bereich der Investitionskosten teurer als ältere Einrichtungen mit einem hohen Anteil an Doppelzimmern. Aus dieser unterschiedlichen Kostenstruktur der Altenhilfeeinrichtungen resultieren unterschiedlich hohe Preise.

  • Auf welche Leistungen habe ich als Heimbewohner einen Anspruch; welche Leistungen sind mit dem Pflegesatz der Einrichtungen abgegolten?

    Mit dem Pflegesatz, der den Heimbewohnern in Rechnung gestellt wird, sind die Leistungen der Grundpflege und medizinischen Behandlungspflege, der Sozialen Betreuung, der Unterkunft und Verpflegung sowie die Kaltmiete (Investitionskosten) abgegolten. Die konkreten Leistungsverpflichtungen des Heimes werden im sogenannten „Heimvertrag“ zwischen dem Bewohner (bzw. seinem Betreuer) und dem Heimträger bei Einzug in das Heim vereinbart.


    Hinzukommen gegebenenfalls Zusatzleistungen bzw. Leistungen Dritter; dies kann z.B. der Friseurbesuch oder die Inanspruchnahme spezieller Essens- oder Getränkeangebote sein. Zusatzleistungen können vom einzelnen Bewohner individuell gewählt werden und sind von ihm gesondert zu bezahlen.


     

  • Unter welcher Voraussetzung beteiligt sich die Pflegekasse an der Finanzierung der Heimkosten?

    Bei einer Einstufung in einen der Pflegegrade 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für Pflege und Betreuung. Da die Pflegesätze der Heime mit höherem Pflegegrad steigen, steigt auch der Zuschuss der Pflegekasse mit höherem Pflegegrad. Im Rahmen des Teilkaskoprinzips der Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekasse jedoch nicht alle Kosten für Pflege und Betreuung; vielmehr ist von den Bewohnern ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser „Einrichtungsindividuelle Einheitliche Eigenanteil“ ist so konzipiert, dass er für die Bewohner eines Heimes in jedem Pflegegrad gleich hoch ist. 


    Hinzu kommen noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionsbetrag, welcher von den Bewohnern zu zahlen ist. Insgesamt bleibt somit für die Heimbewohner ein Eigenanteil in Höhe von durchschnittlich ca. 2.400 bis 2.600 € im Monat.

  • Wer trägt die von dem Pflegekassen nicht gedeckten Kosten eines Heimaufenthaltes?

    Zunächst ist der von den Pflegekassen nicht finanzierte Eigenanteil von den Bewohnern selbst aus deren laufendem Einkommen, also im Wesentlichen aus der Rente, zu decken. Sofern die Rente hierfür nicht ausreicht, ist eventuell vorhandenes Vermögen des Heimbewohners zu verwerten; hierzu zählen z.B. Sparguthaben oder Immobilien. Reicht auch dieses Vermögen nicht aus, können unterhaltsverpflichtete Angehörige, also Kinder, zur Finanzierung der nicht gedeckten Restkosten herangezogen werden. Hinsichtlich der Inan-spruchnahme von Kindern zur Finanzierung der Heimkosten ihrer Eltern hat der Gesetzgeber jedoch hohe Freigrenzen gesetzt, sodass dies in der Praxis eher selten vorkommt.


    Als nachrangig verpflichteter Kostenträger wird der örtliche Sozialhilfeträger denjenigen Betrag der Heimkosten übernehmen, welcher weder von den Bewohnern noch von ihren Angehörigen aufgebracht werden kann.

  • Wie ist das Verfahren bei Erhöhung der Heimkosten?

    Bevor eine Einrichtung mit den Kostenträgern in Verhandlungen über neue Pflegesätze eintritt, ist der Heimbeirat anzuhören; die Stellungnahme des Heimbeirates ist der Aufforderung zu Verhandlungen beizufügen. 


    Nach Abschluss einer neuen Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Heimträger den Kosten-trägern, welche höhere Pflegesätze zur Folge hat, ist dies den Bewohnern mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen Pflegesätze schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe für die Entgelterhöhung in den einzelnen Komponenten des Pflegesatzes genau darzustellen und zu erläutern. 

Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege

  • In welchen Situationen ist die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege zu empfehlen? Worin unterscheidet sich die Kurzzeitpflege von der sogenannten „Verhinderungspflege“?

    Kurzzeitpflege bedeutet die Pflege und Betreuung in einer Stationären Altenhilfeeinrichtung „rund um die Uhr“ über einen begrenzten Zeitraum. Somit bietet sich die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege an

    • als „Urlaubspflege“, wenn also die pflegenden Angehörigen aufgrund von Urlaub als Pflegepersonen nicht zur Verfügung stehen
    • als „Krankenhaus-Überleitungspflege“, wenn im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause noch nicht sichergestellt werden kann.

    Verhinderungspflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist; Voraussetzung ist, dass bei dem Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 beschieden ist und die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat. Der Zusammenhang zur Kurzzeitpflege besteht insofern, als Verhinderungspflege auch in Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann.

  • Welche konkreten Leistungen bietet eine Kurzzeitpflegeeinrichtung an?

    Die Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die entweder als eigenständige („solitäre“) oder sogenannte „eingestreute“ Kurzzeitpflege (integriert in eine Vollstationäre Altenhilfeeinrichtung) betrieben werden, übernehmen die Körperpflege sowie die soziale Betreuung der Gäste. Darüber hinaus stellen sie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Zimmer je nach Wunsch des Gastes als Einzel- oder Doppelzimmer zur Verfügung.

  • Was kostet die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege?

    Die Kosten für Pflege und Betreuung sind je nach Einrichtung unterschiedlich und belaufen sich im Saarland auf durchschnittlich 76,56 € pro Tag. Für Unterkunft wird durchschnittlich ein Betrag in Höhe von 19,86 € berechnet, für Verpflegung ein Betrag in Höhe von 11,12 €. Bei den Investitionskosten wird unterschieden in Einzelzimmer oder Doppelzimmer; ein Einzelzimmer kostet im Durchschnitt 11,60 € pro Tag; ein Doppelzimmer 8,94 € pro Tag.


    Die Preise finden sich Sie oben auf dieser Seite.

  • Wer übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege in welcher Höhe? Inwieweit spielt dabei die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege eine Rolle?

    Sofern mindestens Pflegegrad 2 beschieden wurde, übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Kosten für Pflege und Betreuung für einen Zeitraum von längstens acht Wochen, höchstens aber im Umfang von maximal 1.612 € im Jahr. Sofern der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen hat, erhöht sich das Budget des Pflegebedürftigen um den nicht für Verhinderungspflege in Anspruch genommenen Betrag auf maximal 3.224 € im Jahr.


    Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf sechs Wochen im Jahr bzw. auf einen Umfang von 1.612 € im Jahr begrenzt; dieses Budget erhöht sich um den nicht für Kurzzeitpflege in Anspruch genommenen Betrag um maximal 804 € im Jahr auf 2.418 € im Jahr.


    Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten („Kaltmiete“) sind vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen.

  • Wird das Pflegegeld der pflegenden Angehörigen bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege gekürzt?

    Das Pflegegeld, welches dann gezahlt wird, wenn Angehörige die Pflege zu Hause übernehmen, wird bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für die Dauer der Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von maximal acht Wochen zu 50 % weitergezahlt.


    Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die Dauer der Verhinderungspflege maximal für einen Zeitraum von sechs Wochen zu 50 % weitergezahlt.

     

  • Wo finde ich geeignete Kurzzeitpflegeangebote in meiner Nähe? Woher weiß ich, dass meine Angehörigen in der Kurzzeitpflege meiner Wahl gut untergebracht sind?

    Die Liste Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist auf der Internetseite der Saarländischen Pflegegesellschaft unter der Rubrik „Fragen zur Pflege – Pflegepreislisten“ veröffentlicht. Darüber hinaus übermitteln die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Pflegestützpunkte auf Anfrage die Listen der zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen.


    Auf der ebenfalls von der Saarländischen Pflegegesellschaft betriebenen Internetseite www.pflege-portal-saar.de findet sich auch eine Übersicht von freien Plätzen in der Kurzzeitpflege.


    Voraussetzung für die Zulassung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung durch die Pflegekassen ist, dass die Einrichtungen eine systematische Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung betreiben und nachweisen. Darüber hinaus werden die Kurzzeitpflegeeinrichtungen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung regelmäßig sowie anlassbezogen überprüft.

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